121.1
KBÜGLDCLCIT
CH-BE
Art. 10 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Grundsatz
Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung) - Ausländerinnen und Ausländer
Art. 10 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Grundsatz
1. Ausländerinnen und Ausländer können auf Gesuch hin in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde und in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes sowie diejenigen nach Artikel 7 der Kantonsverfassung und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung erfüllen.
2. Die Gemeinden können durch Reglement weitergehende Voraussetzungen festlegen.