Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 KBÜGLDCLCIT CH-BE

Art. 10 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Grundsatz

Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche Einbürgerung) - Ausländerinnen und Ausländer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) · Grundsatz

1. Ausländerinnen und Ausländer können auf Gesuch hin in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde und in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes sowie diejenigen nach Artikel 7 der Kantonsverfassung und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung erfüllen.

2. Die Gemeinden können durch Reglement weitergehende Voraussetzungen festlegen.

← Art. 9 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) Gegenstand Art. 11 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →