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Art. 9 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Identifikationsverfahren (Art. 15 DVG)

Grundsätze
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Art. 9 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Identifikationsverfahren (Art. 15 DVG)

1. Die Behörden

a. überprüfen die Identität von Personen, die digitale Leistungen nutzen oder die Zahlungen von Behörden empfangen, soweit dies für den Zweck der Leistung oder der Zahlung erforderlich ist,

b. können dazu namentlich die Vorlage von Identifikationsmitteln verlangen und diese in Anwesenheit der Personen oder auf digitalem Weg überprüfen,

c. setzen dazu Verfahren ein, die ein dem Zweck der digitalen Leistung angemessenes Vertrauen gewährleisten.

2. Mindestens ein Verfahren mit der Vertrauensstufe 2 gemäss dem Standard eCH-0170 «Qualitätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten»[[2]](#paragraphtext_content_fn_4278647_2_2_c) ist in der Regel erforderlich für digitale Leistungen, mit denen

a. Zahlungen an Dritte erfolgen,

b. bedeutende Rechte oder Pflichten begründet werden,

c. Verfügungen oder Entscheide eröffnet werden, oder

d. Personendaten bearbeitet werden, die besonders schützenswert sind oder einer besonderen gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

3. Vorbehalten bleiben Vorschriften der besonderen Gesetzgebung oder des Bundesrechts.

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