109.111
DVVOANRGD
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Sprachen (Art. 11 DVG)
Grundsätze
Art. 7 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Sprachen (Art. 11 DVG)
Behörden, die in beiden Amtssprachen arbeiten, können digitale Leistungen in einer einzigen Amtssprache oder ausnahmsweise in einer anderen Sprache erbringen, wenn die Leistungen für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind und sich hauptsächlich an Personen richten, welche die betreffende Sprache beherrschen.