109.111
DVVOANRGD
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Leistungen zur Förderung der Digitalisierung (Art. 9 DVG)
Grundsätze
Art. 6 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Leistungen zur Förderung der Digitalisierung (Art. 9 DVG)
1. Die Behörden können Leistungen erbringen, um den Zugang von Privaten zu digitalen Leistungen der Behörden zu ermöglichen oder zu erleichtern.
2. Sie können kostendeckende Gebühren erheben.