Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 6 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Leistungen zur Förderung der Digitalisierung (Art. 9 DVG)

Grundsätze
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Art. 6 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Leistungen zur Förderung der Digitalisierung (Art. 9 DVG)

1. Die Behörden können Leistungen erbringen, um den Zugang von Privaten zu digitalen Leistungen der Behörden zu ermöglichen oder zu erleichtern.

2. Sie können kostendeckende Gebühren erheben.

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