109.111
DVVOANRGD
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Digitaler Verkehr in Personalangelegenheiten
Grundsätze
Art. 5 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Digitaler Verkehr in Personalangelegenheiten
1. Mitglieder und Angestellte von Behörden verkehren in Personalangelegenheiten mit den Behörden digital.
2. Dies gilt auch für die Begründung, Änderung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.