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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 5 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Digitaler Verkehr in Personalangelegenheiten

Grundsätze
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Art. 5 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Digitaler Verkehr in Personalangelegenheiten

1. Mitglieder und Angestellte von Behörden verkehren in Personalangelegenheiten mit den Behörden digital.

2. Dies gilt auch für die Begründung, Änderung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

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