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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 4 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Digitaler Rechnungs- und Zahlungsverkehr

Grundsätze
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Art. 4 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Digitaler Rechnungs- und Zahlungsverkehr

1. Die Behörden

a. können Dritten digitale Rechnungen ausstellen und von Dritten Rechnungen in digitaler Form verlangen,

b. nutzen dafür verbreitet eingesetzte und sichere Methoden, gegebenenfalls nach Massgabe der Standards (Art. 8).

2. Sie können die Erbringung kostenpflichtiger Leistungen von der Zahlung oder Vorauszahlung auf digitalem Weg abhängig machen.

3. Voraussetzung ist, dass

a. die Dritten dem digitalen Rechnungs- oder Zahlungsverkehr zustimmen,

b. sie zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind (Art. 8 DVG), oder

c. die Zahlung behördliche Leistungen betrifft, deren Inanspruchnahme freiwillig ist und die nur auf digitalem Weg bestellt werden können.

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