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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 30 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 30 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Übergangsbestimmungen

1. Alle Behörden passen ihre digitalen Leistungen bei der nächsten Neubeschaffung oder Änderung, spätestens aber sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit erforderlich an das DVG und diese Verordnung an.

2. Sie führen digitale Leistungen, über die sie gemäss dem DVG oder dieser Verordnung verfügen müssen, innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein.

3. Sie passen ihre Abläufe, Erlasse, Weisungen, anderen Vorschriften und Hilfsmittel an das DVG und diese Verordnung an,

a) soweit sie digitale Leistungen gemäss Absatz 1 oder 2 zum Gegenstand haben: innerhalb der dort angegebenen Frist,

b) soweit andere Fälle als gemäss Buchstabe a vorliegen: innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

4. Die Direktionen und die Staatskanzlei befassen den Regierungsrat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit den aufgrund des DVG gegebenenfalls erforderlichen weiteren Anpassungen des Verordnungsrechts.

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