109.111
DVVOANRGD
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Schriftlichkeit
Grundsätze
Art. 3 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Schriftlichkeit
1. Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, die vorschreiben, dass ein Vorgang schriftlich zu erfolgen hat, wird auch dadurch Genüge getan, dass der Vorgang in einer digitalen Form erfolgt, die den Nachweis durch Text erlaubt.
2. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich, sofern keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.