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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 29 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Wirtschaftlichkeit

Einsatz von ICT-Mitteln
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Art. 29 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Wirtschaftlichkeit

1. Die kantonalen Behörden beachten beim Einsatz der Ressourcen für die Digitalisierung ihrer Abläufe die Wirtschaftlichkeit namentlich wie folgt

a) Sie analysieren die Kosten und den Nutzen von Vorhaben für die betroffenen Behörden und Privaten und priorisieren die Vorhaben mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis.

b) Sie nutzen wenn möglich bestehende ICT-Mittel wie die ICT-Grundversorgung oder Konzernapplikationen.

c) Sie beschaffen und nutzen wenn möglich ICT-Mittel gemeinsam mit anderen Behörden, einschliesslich solcher anderer Kantone oder des Bundes.

2. Sie stellen dafür nötigenfalls eigene Interessen und Anforderungen zurück.

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