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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 28 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Datenbearbeitungen (Art. 31 Abs. 2 DVG)

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Art. 28 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Datenbearbeitungen (Art. 31 Abs. 2 DVG)

1. Die Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, die für den digitalen Verkehr mit Privaten (Art. 8 DVG) nötig sind, erheben und bearbeiten.

2. Dazu gehören insbesondere

a. Kontaktangaben wie E-Mail-Adressen, Telefon- und Mobiltelefonnummern,

b. Identifikationsnummern.

3. Identifikationsnummern des Bundesrechts dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind.

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