109.111
DVVOANRGD
CH-BE
Art. 28 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Datenbearbeitungen (Art. 31 Abs. 2 DVG)
Einsatz von ICT-Mitteln
Art. 28 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Datenbearbeitungen (Art. 31 Abs. 2 DVG)
1. Die Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, die für den digitalen Verkehr mit Privaten (Art. 8 DVG) nötig sind, erheben und bearbeiten.
2. Dazu gehören insbesondere
a. Kontaktangaben wie E-Mail-Adressen, Telefon- und Mobiltelefonnummern,
b. Identifikationsnummern.
3. Identifikationsnummern des Bundesrechts dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind.