109.111
DVVOANRGD
CH-BE
Art. 27 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Nutzungspflicht (Art. 32 Abs. 3 DVG)
Einsatz von ICT-Mitteln
Art. 27 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Nutzungspflicht (Art. 32 Abs. 3 DVG)
1. Kantonale Behörden dürfen für die Zwecke der ICT-Grundversorgung und der Konzernapplikationen keine anderen ICT-Mittel einsetzen.
2. Ausgenommen von der Pflicht, die ICT-Grundversorgung und die Konzernapplikationen zu nutzen, sind
a) die Kantonspolizei,
b) die kantonalen Mittelschulen, Berufsfachschulen und höheren Fachschulen.
3. Die KDI kann die Organisationen gemäss Absatz 2 zur Nutzung bestimmter Konzernapplikationen verpflichten.