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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 27 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Nutzungspflicht (Art. 32 Abs. 3 DVG)

Einsatz von ICT-Mitteln
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Art. 27 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Nutzungspflicht (Art. 32 Abs. 3 DVG)

1. Kantonale Behörden dürfen für die Zwecke der ICT-Grundversorgung und der Konzernapplikationen keine anderen ICT-Mittel einsetzen.

2. Ausgenommen von der Pflicht, die ICT-Grundversorgung und die Konzernapplikationen zu nutzen, sind

a) die Kantonspolizei,

b) die kantonalen Mittelschulen, Berufsfachschulen und höheren Fachschulen.

3. Die KDI kann die Organisationen gemäss Absatz 2 zur Nutzung bestimmter Konzernapplikationen verpflichten.

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