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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 26 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - ICT-Mittel der kantonalen Behörden (Art. 32 DVG)

Einsatz von ICT-Mitteln
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Art. 26 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · ICT-Mittel der kantonalen Behörden (Art. 32 DVG)

1. Die KDI bestimmt im Rahmen von Artikel 32 Absatz 1 DVG und gegebenenfalls der besonderen Gesetzgebung

a) den Umfang der ICT-Grundversorgung,

b) die Konzernapplikationen.

2. Die zuständigen Fachgruppen erlassen und veröffentlichen Leistungsbeschreibungen für

a) die Basisdienste im Rahmen von Artikel 10,

b) die Elemente der ICT-Grundversorgung,

c) die Konzernapplikationen.

3. Die Leistungsbeschreibungen regeln namentlich

a) die zuständige Behörde,

b) den Zweck und die wesentlichen Funktionen der ICT-Mittel,

c) die Verfügbarkeit und weitere für die Leistung massgebliche Eigenschaften,

d) die Kostenverteilung und -verrechnung,

e) die Modalitäten der Bestellung und des Leistungsbezugs,

f) den Kreis der Nutzerinnen und Nutzer oder Ausnahmen von der Nutzungspflicht,

g) die Nutzung der ICT-Mittel durch Beauftragte der Behörden,

h) die Regelung der Nutzung durch Dritte durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag.

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