Art. 26 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - ICT-Mittel der kantonalen Behörden (Art. 32 DVG)
Art. 26 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · ICT-Mittel der kantonalen Behörden (Art. 32 DVG)
1. Die KDI bestimmt im Rahmen von Artikel 32 Absatz 1 DVG und gegebenenfalls der besonderen Gesetzgebung
a) den Umfang der ICT-Grundversorgung,
b) die Konzernapplikationen.
2. Die zuständigen Fachgruppen erlassen und veröffentlichen Leistungsbeschreibungen für
a) die Basisdienste im Rahmen von Artikel 10,
b) die Elemente der ICT-Grundversorgung,
c) die Konzernapplikationen.
3. Die Leistungsbeschreibungen regeln namentlich
a) die zuständige Behörde,
b) den Zweck und die wesentlichen Funktionen der ICT-Mittel,
c) die Verfügbarkeit und weitere für die Leistung massgebliche Eigenschaften,
d) die Kostenverteilung und -verrechnung,
e) die Modalitäten der Bestellung und des Leistungsbezugs,
f) den Kreis der Nutzerinnen und Nutzer oder Ausnahmen von der Nutzungspflicht,
g) die Nutzung der ICT-Mittel durch Beauftragte der Behörden,
h) die Regelung der Nutzung durch Dritte durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag.