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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 23 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Urheberrechtserwerb durch Behörden

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Art. 23 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Urheberrechtserwerb durch Behörden

1. Die Behörden stellen vertraglich sicher, dass sie das Urheberrecht oder das Recht zur Lizenzierung gemäss Artikel 24 oder 25 in Bezug auf Werke erhalten, die Dritte im Auftrag der Behörden erstellen.

2. Sie können aus sachlichen Gründen darauf verzichten.

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