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Art. 22 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Verrechnung von ICT-Kosten

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Art. 22 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Verrechnung von ICT-Kosten

1. Behörden, die digitale Leistungen für andere Behörden erbringen oder vermitteln, können diesen die dafür anfallenden Kosten für Leistungen Dritter verrechnen.

2. Grundsätzlich nicht verrechnet werden

a Kosten für Leistungen durch eigenes Personal,

b Kosten, deren Verrechnung unverhältnismässig aufwändig ist,

c Kosten für Leistungen für den Grossen Rat, seine Organe und die Parlamentsdienste (Art. 96 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 über den Grossen Rat [Grossratsgesetz, GRG][[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_2606108_2_3_c)).

3. Die Leistungsbeschreibungen (Art. 26) können die Verrechnung der Kosten näher regeln und dabei bei Bedarf von den Grundsätzen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a abweichen. Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizverwaltungsleitung können in begründeten Fällen ebenfalls von diesen Grundsätzen abweichen.

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