109.111
DVVOANRGD
CH-BE
Art. 21 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - ICT-Kostenmanagement
Zusammenarbeit
Art. 21 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · ICT-Kostenmanagement
1. Die KDI regelt das ICT-Kostenmanagement der kantonalen Behörden durch Weisungen.
2. Das ICT-Kostenmanagement
a) stellt die Transparenz der Gestehungskosten und der Verwendung der eingesetzten digitalen Leistungen her,
b) weist die Kostenentwicklung aus, namentlich durch eine jährliche Berichterstattung,
c) stellt Einsparungen dem Zusatzbedarf betreffend Menge und Qualität gegenüber,
d) schafft mit Kennzahlen und Zielgrössen Anreize, den Ressourceneinsatz zu optimieren.