109.111
DVVOANRGD
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Einbezug betroffener Behörden (Art. 21 und 22 DVG)
Zusammenarbeit
Art. 20 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Einbezug betroffener Behörden (Art. 21 und 22 DVG)
1. Die Vorsitzenden der Organe gemäss Artikel 12 bis 19 stellen sicher, dass die Gemeinden gemäss Artikel 22 DVG sowie weitere betroffene Behörden ausserhalb der Kantonsverwaltung oder ihre Verbände in die Vorbereitung der Entscheide der Organe angemessen miteinbezogen werden.
2. Der Einbezug kann namentlich erfolgen durch
- a) die Mitarbeit in einer Projektorganisation,
- b) eine Konsultation,
- c) die Teilnahme an den Beratungen der zuständigen Organe (Art. 12 Abs. 2),
- d) die Mitgliedschaft in Fachgruppen (Art. 19 Abs. 2).