109.111
DVVOANRGD
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Digitale Dokumente und Informationen
Grundsätze
Art. 2 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Digitale Dokumente und Informationen
1. Im Verkehr innerhalb von und zwischen Behörden sowie in Personalangelegenheiten sind digitale Dokumente und Informationen rechtlich massgeblich, wenn
a. sie gemäss den Standards (Art. 8) in einer Weise erstellt und gespeichert werden, die ihre Echtheit sicherstellt, oder
b. aus anderen Gründen keine ernsthaften Zweifel an ihrer Echtheit bestehen.
2. Für den Verkehr zwischen Behörden und Dritten können die Standards die Methoden regeln, mit denen die Echtheit von Dokumenten Dritten gegenüber bestätigt wird.