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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 18 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Konferenz digitale Verwaltung und ICT (KDI)

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Art. 18 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Konferenz digitale Verwaltung und ICT (KDI)

1. Der KDI gehören an

a) die Vorsteherin oder der Vorsteher des KAIO (Vorsitz),

b) die Leiterin oder der Leiter der GDV (stellvertretender Vorsitz),

c) Vertretungen der Direktionen, der Staatskanzlei und der Justizbehörden, wobei es sich dabei in der Regel um Direktunterstellte der Vorsteherin oder des Vorstehers oder deren Stellvertretungen handelt,

d) von der RDI bestimmte weitere Vertretungen der Kantonsverwaltung oder anderer Behörden.

2. Die KDI

a) erarbeitet zuhanden des Regierungsrates die Strategie gemäss Artikel 13 Absatz 2 DVG und beschliesst Teilstrategien,

b) erlässt auf Antrag der zuständigen Fachgruppen

1. Standards und Prozesse gemäss Artikel 14 DVG,

2. die Rollenbeschreibungen der Verwaltung im Bereich der digitalen Verwaltung und der ICT,

c) erlässt Weisungen zur Umsetzung der Gesetzgebung über die digitale Verwaltung,

d) koordiniert die Führung der Portfolios der Projekte, Leistungen, Applikationen und Daten der Verwaltung,

e) stellt das verwaltungsweite Controlling sicher,

f) kann Studien, Projekte, Benchmarks und Audits in Auftrag geben,

g) entscheidet über Differenzen zwischen Direktionen, der Staatskanzlei oder den Justizbehörden bei direktionsübergreifenden Projekten oder Angelegenheiten.

3. Das KAIO stellt das Sekretariat sicher.

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