109.111
DVVOANRGD
CH-BE
Art. 17 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Geschäftsleitung digitale Verwaltung und ICT (GLDI)
Organe
Art. 17 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Geschäftsleitung digitale Verwaltung und ICT (GLDI)
1. Der GLDI gehören an
a) die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber (Vorsitz),
b) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanzdirektion (stellvertretender Vorsitz),
c) eine Vizestaatsschreiberin oder ein Vizestaatsschreiber,
d) die Vorsteherin oder der Vorsteher des KAIO,
e) die Leiterin oder der Leiter der GDV.
2. Die GLDI
a) stellt den Austausch zwischen der Staatskanzlei und der Finanzdirektion zu Belangen der digitalen Verwaltung und der ICT sicher,
b) koordiniert die Geschäfte der RDI, des KDKG und der KDI,
c) veranlasst Projekte zur Anpassung der Gesetzgebung über die digitale Verwaltung.
3. Die GDV stellt das Sekretariat sicher.