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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 16 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Kontaktgremium Digitale Verwaltung Kanton-Gemeinden (KDKG)

Organe
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Art. 16 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Kontaktgremium Digitale Verwaltung Kanton-Gemeinden (KDKG)

1. Dem KDKG gehören die Mitglieder der RDI sowie die folgenden Personen an

a) die Präsidentin oder der Präsident des Verbands Bernischer Gemeinden (VBG),

b) die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des VBG,

c) eine gemeinsame Vertretung der Städte Bern, Biel und Thun,

d) von der RDI bestimmte Vertretungen der Kantonsverwaltung.

2. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber

a) hat den Vorsitz,

b) wird durch die Finanzdirektorin oder den Finanzdirektor vertreten.

3. Das KDKG

a) stellt die Zusammenarbeit des Kantons mit den Gemeinden im Bereich der digitalen Verwaltung und der ICT sicher,

b) nimmt zu Vorhaben und Projekten beratend Stellung und kann deren Durchführung empfehlen,

c) bestimmt auf Antrag der Vertretungen der Gemeinden die Personen, die seitens der Gemeinden an der Entscheidfindung der anderen Organe mitwirken.

4. Die GDV stellt das Sekretariat sicher.

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