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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 14 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Hierarchie und besondere Zuständigkeiten

Organe
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Art. 14 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Hierarchie und besondere Zuständigkeiten

1. Bei den Organen besteht eine Hierarchie in der folgenden Reihenfolge

a) Regierungsrat,

b) Regierungsdelegation digitale Verwaltung und ICT (RDI),

c) KDI,

d) Fachgruppen.

2. Übergeordnete Organe können Geschäfte im Zuständigkeitsbereich untergeordneter Organe an sich ziehen und selbst entscheiden.

3. Untergeordnete Organe können das ihnen übergeordnete Organ mit Differenzen oder mit Entscheiden von besonderer Tragweite befassen.

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