109.111
DVVOANRGD
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Entscheide
Organe
Art. 13 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Entscheide
1. Die Organe fällen ihre Entscheide nach Möglichkeit im Konsens.
2. Wird kein Konsens erreicht, legen die Vorsitzenden den Entscheid des Organs auf der Grundlage der geführten Diskussion fest. Sie können dazu eine konsultative Abstimmung durchführen.
3. Vertretungen der Finanzkontrolle und der Datenschutzaufsichtsstelle sind an den Entscheiden nicht beteiligt.