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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 12 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Organisation

Organe
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Art. 12 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Organisation

1. Die Organe gemäss Artikel 21 DVG nehmen kantons- und verwaltungsweite Aufgaben der digitalen Verwaltung und der ICT wahr.

2. Die Vorsitzenden entscheiden über den Beizug anderer als der in dieser Verordnung genannten Personen zur Behandlung einzelner Geschäfte.

3. Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.

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