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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 11 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Einbezug der Gemeinden bei der Erweiterung der Nutzungspflicht der Basisdienste (Art. 17 Abs. 4 DVG)

Basisdienste
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Art. 11 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Einbezug der Gemeinden bei der Erweiterung der Nutzungspflicht der Basisdienste (Art. 17 Abs. 4 DVG)

Die Zustimmung der Gemeindevertretungen gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 2 und 3 DVG zur Erweiterung der Nutzungspflicht der Basisdienste erfolgt im Rahmen der Konsultation zur Änderung von Artikel 10 Absatz 1.

Im Fall der Befassung des Grossen Rates mit einem Gesetzes- oder Beschlussentwurf gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer 1 DVG enthält der Vortrag das Ergebnis der Konsultation oder der Vernehmlassungen der Gemeindevertretungen.

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