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109.111 DVVOANRGD CH-BE

Art. 10 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) - Liste der Basisdienste

Basisdienste
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Art. 10 Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) · Liste der Basisdienste

1. Die Basisdienste sind

| Nr. | Basisdienst | Zweck | Verantwortliche Behörde | Zur Nutzung verpflichtet | Zur Nutzung berechtigt |

| --- | --- | --- | --- | --- | --- |

| 1 | BE-Net WAN | Weitbereichsdatennetz | Amt für Informatik und Organisation (KAIO) | Kantonale Behörden sowie Behörden, die über BE-Net WAN erschlossene digitale Leistungen nutzen | Beauftragte der Behörden mit deren Zustimmung |

| 2 | BE-Login | Identifikationsdienst für digitale Leistungen | KAIO | Kantonale Behörden | Andere Behörden |

| 3 | BE-KWP VDI | Virtueller PC-Arbeitsplatz mit Office- und Collaboration-Software | KAIO | Kantonale Behörden | Einwohnergemeinden und gemischte Gemeinden sowie Beauftragte der Behörden mit deren Zustimmung |

2. Die Leistungsbeschreibungen gemäss Artikel 26

a) regeln die Nutzung der Basisdienste näher,

b) können dabei das Recht oder in Bezug auf kantonale Behörden die Pflicht zur Nutzung der Basisdienste einschränken.

3. Die Nutzungspflicht gilt, soweit

a) die besondere Gesetzgebung nicht den Einsatz anderer ICT-Mittel vorschreibt,

b) der Grosse Rat die Nutzungspflicht nicht für sich oder seine Organe einschränkt (Art. 17 Abs. 6 DVG).

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