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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 9 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Förderung der Digitalisierung

Grundsätze
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Art. 9 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Förderung der Digitalisierung

1. Die Behörden fördern die Digitalisierung ihrer Abläufe, indem sie namentlich

a) die mit ihnen verkehrenden Personen und die Öffentlichkeit über die digitalen Leistungen und die Methoden zum digitalen Verkehr mit der Verwaltung informieren,

b) ihr Personal im Vorgehen und an den Mitteln der Digitalisierung ausbilden und es in Bezug auf die Chancen und Risiken der Digitalisierung sensibilisieren,

c) Anreize zum freiwilligen digitalen Verkehr mit Behörden schaffen.

2. Sie können namentlich

a) digital eingereichte Gesuche prioritär behandeln oder

b) bei gebührenpflichtigen Leistungen die Gebühren für nichtdigitalen Verkehr höher als für digitalen Verkehr ansetzen, jedoch unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung.

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