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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 8 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Pflicht zum digitalen Verkehr mit Behörden

Grundsätze
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Art. 8 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Pflicht zum digitalen Verkehr mit Behörden

1. Zum digitalen Verkehr mit Behörden sind verpflichtet

a) juristische Personen,

b) natürliche Personen, die mit Behörden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verkehren,

c) natürliche Personen, die Staatsbeiträge beantragen oder empfangen.

2. Die Behörden sind zum digitalen Verkehr untereinander und mit den Personen gemäss Absatz 1 verpflichtet.

3. Die Pflicht zum digitalen Verkehr gilt, soweit die Gesetzgebung oder die Behörden die dafür zu verwendenden Mittel bezeichnen. Diese Mittel müssen eine ihrem Verwendungszweck angemessene Sicherheit gewährleisten und in der Regel gebührenfrei genutzt werden können.

4. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen die Pflicht zum digitalen Verkehr durch Verordnung erweitern oder einschränken.

5. Die Pflicht zum digitalen Verkehr gilt nicht für die Ausübung des Petitionsrechts gemäss Artikel 20 der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV).

6. Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

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