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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 7 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Einsichtsrecht und Kopien

Grundsätze
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Art. 7 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Einsichtsrecht und Kopien

1. Jede Person kann Informationen gemäss Artikel 6 Absatz 1 bei den zuständigen Behörden einsehen.

2. Sie kann eine Kopie auf Papier verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass ihr die Einsicht in die digitale Form der Informationen nicht möglich oder zumutbar ist.

3. Für die Kopie auf Papier wird höchstens dieselbe Gebühr erhoben wie für die digitalen Informationen.

4. Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

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