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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 6 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Rechtsanspruch

Grundsätze
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Art. 6 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Rechtsanspruch

1. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, Informationen der Behörden, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten, in anderer als in digitaler Form zu erhalten.

2. Für staatliches Handeln gegenüber bestimmten Personen gilt Artikel 8 Absatz 1.

3. Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

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