109.1
DVGLAN
CH-BE
Art. 6 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Rechtsanspruch
Grundsätze
Art. 6 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Rechtsanspruch
1. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, Informationen der Behörden, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten, in anderer als in digitaler Form zu erhalten.
2. Für staatliches Handeln gegenüber bestimmten Personen gilt Artikel 8 Absatz 1.
3. Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.