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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 5 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Digitales Primat

Grundsätze
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Art. 5 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Digitales Primat

Die Behörden handeln, informieren und kommunizieren digital, ausser wenn sie ihre Aufgaben in dieser Form nicht wirksam erfüllen können.

Rechtlich massgebend ist die digitale Form von Dokumenten.

Die besondere Gesetzgebung, namentlich die Verfahrensgesetzgebung, bleibt vorbehalten.

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