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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 4 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Begriffe

1. Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten die kantonalen Behörden, die Gemeindebehörden sowie die Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons und der Gemeinden unabhängig von ihrer Rechtsform.

2. Als kantonale Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten der Grosse Rat, der Regierungsrat und die Organisationseinheiten der Kantonsverwaltung, die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft.

3. In diesem Gesetz bedeuten weiter

a) ICT-Mittel: Güter und Dienstleistungen der Informations- und Telekommunikationstechnik (ICT), einschliesslich Hardware und Software.

b) Digitalisierung: die Form der Erfüllung von Aufgaben mit ICT-Mitteln.

c) digitale Leistungen: ICT-Mittel, die von Behörden beschafft, genutzt, zur Verfügung gestellt oder zur Nutzung vorgeschrieben werden, sowie die damit vermittelten Dienstleistungen.

d) Basisdienste: ICT-Mittel für digitale Abläufe und für die digitale Erfüllung von Aufgaben durch unbestimmt viele Behörden.

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