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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 34 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Subdelegationen

Ausführungsbestimmungen und Subdelegationen
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Art. 34 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Subdelegationen

1. Der Regierungsrat kann folgende Befugnisse nach diesem Gesetz an Organe gemäss Artikel 21, Direktionen, die Staatskanzlei oder Ämter übertragen

a) Einschränkung des Rechts auf Nutzung der Basisdienste (Art. 17),

b) die nähere Bestimmung des Umfangs der Basisdienste (Art. 18), der ICT-Grundversorgung und der Konzernapplikationen (Art. 32) innerhalb eines vom Regierungsrat vorgegebenen Rahmens,

c) Festlegung der Standards und Prozesse der Digitalisierung (Art. 14),

d) Entscheide über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen,

e) weitere Befugnisse, soweit nur die kantonalen Behörden betroffen sind.

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