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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 33 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Ausführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen und Subdelegationen
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Art. 33 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

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