Art. 32 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - ICT-Mittel der kantonalen Behörden
Art. 32 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · ICT-Mittel der kantonalen Behörden
1. Die kantonalen Behörden setzen folgende ICT-Mittel ein
a ICT-Grundversorgung: ICT-Mittel, die grundsätzlich von allen kantonalen Behörden benötigt werden, insbesondere in den Bereichen Arbeitsplatz, Applikationsbetrieb, Netzwerk, Druck, Webauftritt und Geschäftsverwaltung.
b Konzernapplikationen: ICT-Mittel, die grundsätzlich von allen kantonalen Behörden für bestimmte Aufgaben benötigt werden, insbesondere in den Bereichen Personal, Finanzen, Logistik und zentrale Datensammlungen.
c Fachapplikationen: Alle anderen von den kantonalen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzten ICT-Mittel.
2. Zuständig sind
a für die ICT-Grundversorgung: die zuständige Stelle der Finanzdirektion,
b für die Konzern- und Fachapplikationen: die kantonalen Behörden, zu deren Aufgabenbereich die Applikationen gehören.
3. Die kantonalen Behörden sind verpflichtet, die ICT-Grundversorgung und die Konzernapplikationen zu nutzen.
4. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a den Umfang der ICT-Grundversorgung gemäss Absatz 1 Buchstabe a,
b die Konzernapplikationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b,
c bei Bedarf die Zuständigkeiten gemäss Absatz 2,
d die Ausnahmen in Bezug auf die Nutzung der ICT-Grundversorgung und der Konzernapplikationen.