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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 32 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - ICT-Mittel der kantonalen Behörden

Einsatz von ICT-Mitteln
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Art. 32 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · ICT-Mittel der kantonalen Behörden

1. Die kantonalen Behörden setzen folgende ICT-Mittel ein

a ICT-Grundversorgung: ICT-Mittel, die grundsätzlich von allen kantonalen Behörden benötigt werden, insbesondere in den Bereichen Arbeitsplatz, Applikationsbetrieb, Netzwerk, Druck, Webauftritt und Geschäftsverwaltung.

b Konzernapplikationen: ICT-Mittel, die grundsätzlich von allen kantonalen Behörden für bestimmte Aufgaben benötigt werden, insbesondere in den Bereichen Personal, Finanzen, Logistik und zentrale Datensammlungen.

c Fachapplikationen: Alle anderen von den kantonalen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzten ICT-Mittel.

2. Zuständig sind

a für die ICT-Grundversorgung: die zuständige Stelle der Finanzdirektion,

b für die Konzern- und Fachapplikationen: die kantonalen Behörden, zu deren Aufgabenbereich die Applikationen gehören.

3. Die kantonalen Behörden sind verpflichtet, die ICT-Grundversorgung und die Konzernapplikationen zu nutzen.

4. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung

a den Umfang der ICT-Grundversorgung gemäss Absatz 1 Buchstabe a,

b die Konzernapplikationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b,

c bei Bedarf die Zuständigkeiten gemäss Absatz 2,

d die Ausnahmen in Bezug auf die Nutzung der ICT-Grundversorgung und der Konzernapplikationen.

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