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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 31 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Grundsatz

Einsatz von ICT-Mitteln
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Art. 31 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Grundsatz

1. Die Behörden setzen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der weiteren Gesetzgebung nötigen ICT-Mittel ein.

2. Die Behörden

a) bearbeiten die Personendaten, die für den Einsatz der ICT-Mittel erforderlich sind,

b) bearbeiten auch die besonders schützenswerten Personendaten, die dafür zwingend erforderlich sind oder deren Bearbeitung die Betroffenen ausdrücklich zugestimmt haben,

c) können zur Authentifizierung von Personen biometrische Daten bearbeiten.

3. Für die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung von ICT-Mitteln anfallen, gelten die Bestimmungen von Artikel 12a bis 12e des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[[3]](#paragraphtext_content_fn_4251580_2_3_c).

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