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Art. 30 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Datenschutzaufsicht bei der Zusammenarbeit unter Behörden

Datenschutz
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Art. 30 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Datenschutzaufsicht bei der Zusammenarbeit unter Behörden

1. Bei Datenbearbeitungen mit digitalen Leistungen, die von mehreren Behörden genutzt werden, stimmen die zuständigen Datenschutzaufsichtsstellen ihre Aufsichtstätigkeit soweit als möglich zeitlich und inhaltlich miteinander und mit den Datenschutzaufsichtsstellen der anderen beteiligten Kantone oder des Bundes ab. Sie berücksichtigen soweit als möglich Stellungnahmen oder Aufsichtshandlungen der anderen Aufsichtsstellen.

2. Für die Aufsicht über Datenbearbeitungen der Gemeinden ist die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle allein zuständig, soweit die Aufsicht kantonale digitale Leistungen betrifft.

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