109.1
DVGLAN
CH-BE
Art. 3 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die Behörden sowie für deren digitalen Verkehr mit den Privaten gemäss Artikel 8 Absatz 1.
2. Es gilt nicht für die gewerblichen Tätigkeiten der Behörden gemäss Artikel 4 Absatz 1.