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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 3 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für die Behörden sowie für deren digitalen Verkehr mit den Privaten gemäss Artikel 8 Absatz 1.

2. Es gilt nicht für die gewerblichen Tätigkeiten der Behörden gemäss Artikel 4 Absatz 1.

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