109.1
DVGLAN
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Art. 29 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Datenschutzverantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten durch mehrere Behörden
Datenschutz
Art. 29 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Datenschutzverantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten durch mehrere Behörden
1. Die Verantwortung für den Datenschutz trägt die Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen Behörden über den Zweck und die Mittel der Datenbearbeitung entscheidet.
2. Entscheiden mehrere Behörden gemeinsam über den Zweck und die Mittel der Datenbearbeitung, stellt jede von ihnen sicher, dass ein Erlass, eine Weisung oder eine Vereinbarung regelt, welche Behörde für welchen Teil der Datenbearbeitung verantwortlich ist. Fehlt eine solche Regelung, sind alle Behörden für die gesamte Datenbearbeitung verantwortlich.
3. Die verantwortlichen Behörden veröffentlichen die Regelung gemäss Absatz 2 oder teilen sie den von der Datenbearbeitung betroffenen Personen auf Anfrage bei einer der verantwortlichen Behörden hin mit.