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Art. 27 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Geltungsbereich

Datenschutz
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Art. 27 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bearbeitung von Personendaten mit ICT-Mitteln.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)[[2]].

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