Art. 26 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Open-Source-Software und Open Data
Art. 26 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Open-Source-Software und Open Data
1. Die Behörden veröffentlichen Software oder andere Immaterialgüter unter einer Lizenz, welche die kostenlose Nutzung, Weitergabe und Veränderung durch alle erlaubt, wenn
a) ein wesentliches öffentliches oder privates Interesse besteht und
b) der mit der Veröffentlichung verbundene Aufwand verhältnismässig ist.
2. Die Lizenz kann
a) die Haftung der veröffentlichenden Behörde ausschliessen,
b) den nutzenden Personen die Pflicht auferlegen, abgeleitete Werke unter den gleichen Bedingungen zu veröffentlichen.
3. Die Behörden können der Allgemeinheit Daten zur freien Nutzung zur Verfügung stellen, wenn
a) die Daten sich für eine Wiederverwendung eignen und
b) der mit der Zurverfügungstellung verbundene Aufwand verhältnismässig ist.
4. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich über den Datenschutz, die Informationssicherheit, die Information der Öffentlichkeit und den Geheimnisschutz.