109.1
DVGLAN
CH-BE
Art. 24 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen
Zusammenarbeit
Art. 24 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen
1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, zur Digitalisierung Vereinbarungen über die Zusammenarbeit des Kantons mit dem Bund und anderen Kantonen abzuschliessen.
2. Die besondere Gesetzgebung und die Ausgabenkompetenzen bleiben vorbehalten.