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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 22 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Mitwirkung der Gemeinden

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Art. 22 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Mitwirkung der Gemeinden

1. Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden wirken nach Massgabe von Absatz 2 und 3 bei der Vorbereitung folgender Geschäfte nach diesem Gesetz mit, soweit diese erhebliche Auswirkungen auf die Gemeinden haben

a) Verordnungen und Entscheide des Regierungsrates, der Direktionen und der Staatskanzlei,

b) Entscheide der Behörden oder Organe gemäss Artikel 21, die den Direktionen oder der Staatskanzlei unterstellt sind.

2. Zur Mitwirkung werden in angemessener Weise einbezogen

a) der Verband Bernischer Gemeinden (VBG),

b) die Interessenverbände der Gemeinden,

c) eine Vertretung der Gemeinden mit mehr als 10‘000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

3. Bei Vernehmlassungsverfahren und Konsultationen werden zur Stellungnahme eingeladen

a) der VBG,

b) die Interessenverbände der Gemeinden,

c) die Gemeinden mit mehr als 10‘000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

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