109.1
DVGLAN
CH-BE
Art. 21 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Organisation
Zusammenarbeit
Art. 21 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Organisation
1. Der Regierungsrat steuert die Zusammenarbeit, wobei er
a) der Autonomie der ihm nicht unterstellten Behörden sowie der Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Justiz Rechnung trägt,
b) sicherstellt, dass diese Behörden in die sie betreffenden Entscheide angemessen miteinbezogen werden.
2. Der Regierungsrat
a) setzt für die Zusammenarbeit bei der Digitalisierung durch Verordnung Organe ein, die aus Vertretungen der Behörden bestehen,
b) kann diesen Organen durch Verordnung Entscheid- und Weisungsbefugnisse übertragen, wobei die Gesamtverantwortung bei ihm bleibt.
3. Soweit der Grosse Rat oder die Justizbehörden von Entscheiden der Organe betroffen sind, müssen sie in den Organen angemessen vertreten sein.