109.1
DVGLAN
CH-BE
Art. 20 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Grundsätze
Zusammenarbeit
Art. 20 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Grundsätze
1. Die Behörden arbeiten bei der Digitalisierung zusammen.
2. Der Kanton arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen. Er sorgt für den rechtzeitigen Einbezug der betroffenen Aufsichtsorgane.
3. Die Zusammenarbeit kann namentlich umfassen
a die Festlegung gemeinsamer Standards und Prozesse,
b die gemeinsame Beschaffung und den gemeinsamen Einsatz von ICT-Mitteln.
4. Für die Bekanntgabe von Personendaten an andere Behörden anlässlich des gemeinsamen Einsatzes von ICT-Mitteln sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung massgeblich.