Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 2 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Ziele

1. Dieses Gesetz hat folgende Ziele

a) Die Abläufe der Behörden im Kanton werden schrittweise und möglichst vollständig digitalisiert.

b) Die Digitalisierung erfolgt wirtschaftlich und effizient. Sie erleichtert die behörden- und staatsebenenübergreifende Zusammenarbeit.

c) Die Daten werden von den zuständigen Behörden einheitlich, koordiniert und gemeinsam bearbeitet.

d) Digitale Leistungen sind einfach, sicher, interoperabel und von allen nutzbar.

e) Digitale Leistungen schaffen für Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung einen Mehrwert und reduzieren deren Aufwand.

f) Die Digitalisierung fördert die Attraktivität des Kantons als Lebensraum und Wirtschaftsstandort.

← Art. 1 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) Gegenstand Art. 3 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →