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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 18 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Umfang

Basisdienste
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Art. 18 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Umfang

1. Die Basisdienste können namentlich umfassen

a die ICT-Grundversorgung und Konzernapplikationen der kantonalen Behörden (Art. 32) oder Teile davon,

b Datensammlungen,

c ein Portal für Informationen und Leistungen der Behörden und für die Interaktion mit Behörden,

d Identifikations-, Authentifizierungs- und Signaturdienste,

e Dienste zum Austausch von Mitteilungen und Dokumenten mit Behörden,

f Dienste zur Abwicklung von Zahlungen an Behörden,

g andere Dienste zur digitalen Abwicklung von Abläufen der Behörden.

2. Der Regierungsrat legt den Umfang der Basisdienste unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Behörden fest.

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