109.1
DVGLAN
CH-BE
Art. 18 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Umfang
Basisdienste
Art. 18 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Umfang
1. Die Basisdienste können namentlich umfassen
a die ICT-Grundversorgung und Konzernapplikationen der kantonalen Behörden (Art. 32) oder Teile davon,
b Datensammlungen,
c ein Portal für Informationen und Leistungen der Behörden und für die Interaktion mit Behörden,
d Identifikations-, Authentifizierungs- und Signaturdienste,
e Dienste zum Austausch von Mitteilungen und Dokumenten mit Behörden,
f Dienste zur Abwicklung von Zahlungen an Behörden,
g andere Dienste zur digitalen Abwicklung von Abläufen der Behörden.
2. Der Regierungsrat legt den Umfang der Basisdienste unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Behörden fest.