Art. 17 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Nutzungspflicht und -recht
Art. 17 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Nutzungspflicht und -recht
1. Zur Nutzung der Basisdienste sind die kantonalen Behörden verpflichtet (Nutzungspflicht) und die übrigen Behörden berechtigt (Nutzungsrecht).
2. Der Regierungsrat kann die Nutzungspflicht oder das Nutzungsrecht erweitern oder einschränken.
3. Eine Erweiterung der Nutzungspflicht hat mittels Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung
a. sieht eine angemessene Übergangsfrist vor,
b. kann vorsehen, dass sich der Kanton für eine bestimmte Zeit an den Mehrkosten beteiligt, die den betroffenen Behörden aus der Nutzungspflicht entstehen.
4. Hat eine Erweiterung der Nutzungspflicht erhebliche Auswirkungen auf die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden, bedarf sie
a. entweder einer Grundlage in einem anderen Gesetz oder im übergeordneten Recht oder
b. der Zustimmung
1. des Grossen Rates in Form eines Beschlusses,
2. eines Verbands, dem mehr als die Hälfte der Berner Gemeinden angehört und der gemäss seinen Statuten die allgemeinen Interessen der Gemeinden vertritt, oder
3. der Mehrheit der betroffenen Gemeinden, wenn nicht alle Gemeinden betroffen sind.
5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
6. Der Grosse Rat kann die Nutzungspflicht für sich und seine Organe einschränken.