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Art. 16 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Grundsatz

Basisdienste
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Art. 16 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Grundsatz

1. Der Kanton beschafft die Basisdienste und stellt sie den Behörden zur Verfügung.

2. Die Basisdienste werden schrittweise aufgebaut.

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