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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 15 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Identifikationsverfahren

Grundsätze
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Art. 15 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Identifikationsverfahren

1. Der Regierungsrat regelt die Verfahren zur Identifikation bei der Nutzung digitaler Leistungen durch Verordnung.

2. Er sieht vor, dass Identifikationsverfahren, deren Einsatz das Bundesrecht für den Vollzug des Bundesrechts vorschreibt, auch für den Vollzug des kantonalen und kommunalen Rechts eingesetzt werden müssen, soweit sie sich dazu eignen.

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