109.1
DVGLAN
CH-BE
Art. 14 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Standards und Prozesse
Grundsätze
Art. 14 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Standards und Prozesse
1. Der Regierungsrat legt die Standards und Prozesse für die Digitalisierung fest.
2. Er stützt sich dabei nach Möglichkeit auf nationale und internationale Standards.