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109.1 DVGLAN CH-BE

Art. 14 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Standards und Prozesse

Grundsätze
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Art. 14 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) · Standards und Prozesse

1. Der Regierungsrat legt die Standards und Prozesse für die Digitalisierung fest.

2. Er stützt sich dabei nach Möglichkeit auf nationale und internationale Standards.

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